FAQ – Fragen zum Urheberarchiv

Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schütz sog. persönliche geistige Schöpfungen. Es dient nicht nur dem Schutz der Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst an sich, sondern darüberhinaus auch dem Schutze der damit verbundenen geistigen und künstlerischen Leistungen.

Welche Rechte hat der Urheber?

Dem Urheber eines Werkes steht das ausschließliche Recht der (wirtschaftlichen) Verwertung zu. Er allein soll über die Nutzung seines Werkes durch andere bestimmen und disponieren können. Zudem wird der Urheber auch in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk geschützt, indem ihm das Gesetz Urheberpersönlichkeitsrechte einräumt.

Wie entsteht das Urheberrecht?

Anders als beim Marken- oder Patentschutz entsteht das Urheberrecht nicht durch Eintragung in ein öffentliches oder amtliches Register, sondern bereits unmittelbar mit der Schaffung des Werkes, sofern dies die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, d.h., insbesondere eine hinreichende “Schöpfungshöhe” aufweist.

Ist die Archivierung im Urheberarchiv für den Urheberrechtsschutz notwendig?

Die Archivierung begründet an dem Archivobjekt kein Urheberrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Dieses richtet sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise das Erreichen der nötigen Schöpfungshöhe usw. Die Archivierung ist zur Begründung eines Urheberrechts an dem Archivobjekt nicht erforderlich.

Was passiert, wenn Dritte mein geistiges Eigentum nutzen, ohne dass ich dem zugestimmt habe?

In diesem Falle kann der Urheber in der Regel seine Rechte gegenüber dem Dritten geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Muss ich mein Urheberrecht beweisen?

Ja. Kommt es zu einem Streitfall vor Gericht, so hat der Urheber seine Urheberschaft darzulegen und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, dann wird er seine Rechte nicht durchsetzen können. Eine Klage würde beispielsweise allein deswegen abgewiesen, weil der Urheberrechtsnachweis nicht erbracht wurde.

Wie kann ich meine Urheberschaft beweisen?

Als Nachweis und Beleg für die Urheberschaft kommen viele Möglichkeiten in Betracht, angefangen vom „Brief an sich selbst“ über die notarielle Hinterlegung bis hin zur Fertigung eigener Aufzeichnungen, Sicherungskopien etc. sowie natürlich auch Zeugen.

Wie würdigt ein Gericht die Beweise?

In allen Fällen hat ein Gericht – muss es über die Urheberschaft entscheiden – die vorgelegten Beweise in Form von Urkunden, Augenscheinsobjekten oder Zeugenaussagen nach eigenem Ermessen würdigen. Privaten Mitschriften und Eigenpost ist dabei nur eine geringe Beweiskraft beizumessen, wohingegen notarielle Hinterlegungen zwar glaubhafter sind, die hierfür aufzuwendenden Kosten jedoch spürbar den Geldbeutel belasten.

Wie kann mir das Urheberarchiv helfen?

Eine günstige und dennoch beweisrechtlich verwertbare Alternative stellt die Archivierung über das Urheberarchiv dar. Mit der Archivierung des Werks beim Urheberarchiv werden Inhalt, Form und Zeitpunkt der Archivierung des Werks festgehalten und können bei Bedarf einem Gericht zum Beweis vorgelegt werden. Auch kann eine persönliche Zeugenbefragung der mit der Archivierung betrauten Personen zusätzliche Sicherheit geben. Der Urheber des Werkes kann damit im Streitfall wesentlich beruhigter in die Verhandlung gehen und sich mit seiner ganzen Kraft allein der Anspruchsdurchsetzung widmen, anstatt sich mit der Nachweisbarkeit seiner Urheberschaft auseinandersetzen zu müssen.