Eigene Musik urheberrechtlich schützen lassen
Das Urheberarchiv kann dir dabei helfen dein geistiges Eigentum verlässlich zu schützen. Unter den Begriff des geistigen Eigentums fallen unter anderem auch Werke aus dem Bereich der Musik, wie zum Beispiel Songs, Songtexte, Kompositionen, Melodien, Beats, Audio-Samples, Jingles oder komplette Arrangements. Wir helfen dir mit unserer Expertise dabei, die rechtlichen Belange rund um deine Musik zu schützen.
Jetzt Musikwerk hinterlegenWelche Musikwerke kann ich schützen lassen?
Grundsätzlich lassen sich praktisch alle Formen von elektronischen Dateien und Dokumenten mit Hilfe des Urheberarchivs schützen. Dazu zählen aus dem Bereich der Musik unter anderem Kompositionen, Melodien, Beats, Audio-Samples, Jingles oder auch komplette Arrangements.
Bei einem Jingle handelt es sich kurz gesagt um einprägsame Melodien beziehungsweise um eine bestimmte Tonfolge, die oftmals für die Gestaltung von Werbespots genutzt werden.
Beim Sampling hingegen wird ein Teil einer bereits bestehenden Ton- oder Musikaufnahme in einem neuen musikalischen Kontext genutzt. Zu diesem Zweck wird entspreche Hard- und Software genutzt, um die ausgewählte Sequenz zu digitalisieren und zu speichern, sodass sie mit Hilfe eines Audioprogramms weiterverarbeitet werden kann.
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Urheberrecht an Werken der Musik
Das Urhebergesetz (UrhG) nennt in § 2 „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Kunst für den Fall, dass es sich bei diesen um eine persönliche und geistige Schöpfung handelt.
Eine solche Schöpfung setzt nicht voraus, dass die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten werden. Das heißt, dass grundsätzlich auch Werke unmelodischer Natur geschützt sein können. Werke der Musik entstehen durch die Verwendung von Tönen. Die Erzeugung kann dabei unter anderem durch Gesang, Instrumente oder auch Naturgeräusche erfolgen. Der Schutz eines Werkes der Musik ist zudem nicht an die Schriftform gebunden. Es muss also nicht explizit in Form von Notenblättern beziehungsweise niedergeschriebenen Songtexten vorliegen. Bereits eine musikalische Aufführung, bei der das Werk wahrgenommen werden kann, reicht aus, um einen Schutz zu begründen.
Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte, die Nutzungsrecht sowie die Urheberpersönlichkeitsrechte an seinem Werk zu. Kurz gesagt bedeutet das, dass der Urheber entscheidet wann, wo und in welcher Form das jeweilige Werk veröffentlicht wird. Er kann zudem Nutzungsrechte für Dritte begründen. So können etwa Plattenlabels oder Veranstalter Recht erwerben, um etwa Noten oder Songtexte abzudrucken oder das Werk auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen.
Wie funktioniert das Urheberarchiv und wie hilft es dabei deine Werke und Rechte zu schützen?
Wichtig ist zunächst, dass durch die Archivierung an sich kein Urheberrecht im Sinne des Urhebergesetzes entsteht. Die Existenz von Urheberrechten richtet sich nach gesetzlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise dem Erreichen der nötigen Schöpfungshöhe. Gerne beraten wir dich über die Archivierung hinaus auch in der Frage, ob dein Werk urheberrechtsgeschützt sein kann.
Das Urheberarchiv schützt dein geistiges Eigentum mit Hilfe eines sogenannten Prioritätsnachweises. Dabei wird der Zeitpunkt der Schöpfung des jeweiligen Werkes anwaltlich dokumentiert. Anschließend erhältst du einen Nachweis über die Hinterlegung.
Die Hinterlegung eines Werkes im Urheberarchiv erfolgt in drei einfachen Schritten:
- Zunächst lädst du dein Werk per gesicherter Verbindung auf unseren Server und stellst uns zusätzlich einige persönliche Daten zur Verfügung.
- Im zweiten Schritt wird das Werk gesichert. Dazu wird es zunächst mit einem Zeitstempel versehen, um den Zeitpunkt der Hinterlegung festzuhalten. Darüber hinaus wird das Werk von uns gesichtet.
- Am Ende des Vorgangs erhältst du ein Zertifikat per E-Mail, welches die Hinterlegung bestätigt und somit als gerichtsverwertbarer Prioritätsnachweis dienen kann.
Sinn und Zweck des Urheberarchivs ist es, Ideenklau und Nachahmung zu verhindern. Sollte es zu einem Rechtsstreit bezüglich einer Urheberschaft kommen, kannst du mit Hilfe des Zertifikats den Zeitpunkt nachweisen, zu dem dein Werk bereits Bestand hatte. Das Zertifikat dient dabei als gerichtsverwertbarer Prioritätennachweis.
Durch diese Methode kannst du viel Geld und Mühe sparen. Denn wer im Verlauf eines Rechtsstreits zunächst seine Urheberschaft an einem Werk nachweisen muss, ohne einen gerichtsverwertbaren Nachweis zu haben, der kann sich nicht gezielt auf die Durchsetzung seiner eigentlichen Ansprüche fokussieren. Durch eine Hinterlegung im Urheberarchiv gewinnst du also neben der Sicherheit auch wichtige Zeit im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung.